Das Vermögen eines Mitarbeiters, der sich selbst getötet hat, hat laut einem kürzlich in den USA veröffentlichten Artikel keinen Anspruch auf Arbeitnehmerentschädigung durch den Versicherer Versicherungsjournal.

Die Journalistin Elizabeth Blosfield berichtete, der Oberste Gerichtshof von New Hampshire habe eine Entscheidung des New Hampshire Appeals Board (CAB) bestätigt, in der das Board den Antrag des Nachlasses ablehnte. Die Petition wurde von der Witwe der Angestellten, Linda Quinn, eingereicht, deren Ehemann William Quinn an „akuter Vergiftung durch die kombinierten Wirkungen von Heroin und Oxycodon“ starb.

Frau Quinn hatte gegen die ursprüngliche Entscheidung des CAB Berufung eingelegt, in der sie den Antrag des Nachlasses auf Zahlung der Arbeitnehmervergütung an das Disability Rights Center in New Hampshire und dessen Versicherer, die Liberty Mutual Insurance Company, abgelehnt hatten.

Arbeitsunfall

In 2012 war Herr Quinn in einen Arbeitsunfall verwickelt. Er brach sich den Knöchel und litt an chronischen Schmerzen infolge der Operationen, die er durchlief. Später wurde bei ihm ein komplexes regionales Schmerzsyndrom diagnostiziert, und er erhielt Ausgleichsleistungen durch Liberty Mutual für seine Verletzung und die Behandlung dafür.

Wenn Sie Versicherungspolicen benötigen, um die Sicherheit bei der Ausführung oder Verwaltung eines Nachlasses zu gewährleisten, wenn bestimmte Erben eines Nachlasses nicht zurückverfolgt werden können, kann unsere Selbstgenehmigungsvereinbarung mit Aviva Abhilfe schaffen. Mehr erfahren Sie hier.

Mr Quinns Leiche wurde im Januar von seiner Frau 2016 entdeckt. In der Nähe wurden eine Schüssel zerkleinerte Pillen, ein Strohhalm, eine halbvolle Flasche Wein, eine kleine schwarze Kiste mit einem weiteren Strohhalm, nicht etikettierte Medizinflaschen und eine Oxycodon-haltige entdeckt. In der Oxycodon-Flasche fehlten nach Gerichtsakten etwa 70-Tabletten.

Der Gerichtsmediziner kam zu dem Schluss, dass der Tod von Herrn Quinn auf „akuten Drogenmissbrauch“ zurückzuführen war und dass er genügend Heroin und Oxycodon in ausreichender Menge zu sich genommen hatte, um ihn selbst umzubringen.

Tod durch Vergiftung

Herr Quinns Nachlass reichte den Anspruch auf Entschädigung ein; Liberty Mutual bestritt jedoch die Behauptung. Das Anwesen bat dann um eine Anhörung im New Hampshire Department of Labour. Auch sie bestritten die Forderung, die dann bei der CAB in 2018 angefochten wurde. Das CAB gelangte zu dem Schluss, dass ein Arbeitgeber nicht für Verletzungen haftbar gemacht werden kann, die ganz oder teilweise durch Vergiftungen verursacht wurden. Es stellte sich heraus, dass die Menge des eingenommenen Oxycodons, das Herr Quinn eingenommen hatte, mit seiner verschriebenen Dosis „unvereinbar“ war und dass Heroin nach Bundes- und New Hampshire-Recht illegal war und auch nicht Teil seiner verschriebenen Schmerzbehandlung war.

Die absichtliche Einnahme derart großer Überdosierungen durch den Mann stellte ein „schweres und vorsätzliches Fehlverhalten“ dar, das nicht mit seiner Arbeitsverletzung zu tun hatte, und lehnte die Klage ab, die daraufhin angefochten wurde.

Herr Quinns Nachlass argumentierte, sein Tod sei auf eine kompensierbare arbeitsbedingte Verletzung zurückzuführen und die arbeitsbedingte Verletzung führe zu Sucht- oder Drogenmissbrauch und schließlich zu seinem Tod.

Das Disability Rights Center (DRC) argumentierte, Quinns vorsätzliche Einnahme sei nicht vorgeschrieben worden, und dieser unabhängige Eingriffsfaktor habe „die Verbindung zwischen seiner Verletzung und seinem Tod unterbrochen“. Darüber hinaus wurde in einem früheren Fall festgestellt, dass das Verhalten eines Mitarbeiters nach einer Verletzung zur Einschränkung oder Beendigung von Leistungszahlungen führen kann.

Der Oberste Gerichtshof stimmte dem Argument der Demokratischen Republik Kongo und der Verweigerung von Arbeitnehmerentschädigungsleistungen zu.

Finders International verfolgt fehlende Nutznießer nach Grundstücken, Liegenschaften und Vermögenswerten. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website Rufen Sie uns unter + 44 (0) 20 7490 4935 an oder senden Sie eine E-Mail an [E-Mail geschützt]