Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Fall der Rentenübertragung und der Erbschaftssteuer

Employee Benefits berichtete diese Woche, dass die Erbschaftssteuer nicht belastet werden sollte, wenn sie in den persönlichen Pensionsplan einer Person übertragen wird.

Die Website berichtete über einen Fall, der im Zusammenhang mit einer Übertragung vor den Obersten Gerichtshof gebracht wurde. Als Rachel Staveley kurz vor ihrem Tod im Jahr 2006 ihre Pensionskasse von einer betrieblichen Altersversorgung in eine persönliche Pensionskasse von Axa überführte, wäre ihre Rente von der Erbschaftssteuer befreit gewesen, wenn sie sie in ihrem betrieblichen System behalten hätte.

Frau Staveley übertrug ihre Rente gemäß den Regeln in Abschnitt 32 des Finanzgesetzes von 1981.

Geld, um nicht zum Ex-Ehemann zurückzukehren

Der Oberste Gerichtshof hörte, dass Frau Staveley die Übertragung beabsichtigte, um zu verhindern, dass ihre Rente auf das von ihr und ihrem Ex-Ehemann gegründete Unternehmen zurückgeht, da dieses Geld dann an ihn fallen würde.

Zu dieser Zeit war sie todkrank an Krebs. HM Revenue and Customs (HMRC) behandelte ihre Handlungen als „Werttransfer“, gefolgt von einer Unterlassung des Handelns, da sie zu Lebzeiten keine Leistungen aus der Rente bezog.

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Übertragung nicht dazu gedacht war, ihre Hauptbegünstigten (ihre Söhne) zu belohnen, sondern zu vermeiden, dass die Mittel in das Geschäft fließen.

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Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung, die Einkommensvorteile zu Lebzeiten von Frau Staveley zu vernachlässigen, zu einem höheren Wert der Mittel führte. Dieser Aspekt wurde von der HMRC angefochten und zugelassen.

In dem Artikel über Leistungen an Arbeitnehmer sagte Clare Moffat, Leiterin der Abteilung für Zwischenentwicklung und Technik bei Royal London, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in diesem Fall klar machte, dass die Absicht entscheidend ist, wenn eine Rentenübertragung oder ein Wechsel erfolgt, wenn jemand todkrank ist.

Wenn die Absicht bestand, Leistungen zu erbringen, die zuvor nicht bestanden hatten, würde dies der Erbschaftssteuer unterliegen.

Sie fügte jedoch hinzu, dass ein diskretionärer Wechsel von DC zu DC erfolgen könnte, ohne sich aus echten kommerziellen Gründen um die Erbschaftssteuer zu kümmern, und wenn die Begünstigten auf dem Ausdruck des Wunschformulars dieselben wären.